
Wegzug aus der Schweiz: Was mit Ihrem Geld passiert
Pensionskasse, Säule 3a, AHV-Beiträge und Bankkonten folgen beim Wegzug alle unterschiedlichen Regeln - und das Zielland entscheidet über die meisten davon. Hier ist das ganze Bild, der Reihe nach.
12 Min. Lesezeit
Zahlen mit Stand 2025/2026 - Quellen am Ende dieses Artikels.
Die 2. Säule beim definitiven Wegzug
Ob Sie Ihr Pensionskassenguthaben bar beziehen können, hängt fast ausschliesslich davon ab, wohin Sie ziehen und ob Sie dort obligatorisch versichert sind.
Ziehen Sie in ein EU- oder EFTA-Land und sind dort der obligatorischen staatlichen Rentenversicherung unterstellt, verbietet das Schweizer Recht die volle Barauszahlung. Nur der überobligatorische Teil kann ausbezahlt werden. Der obligatorische BVG-Teil muss in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bleiben und kann frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter von 65 bezogen werden, also ab rund 60 (Stiftung Auffangeinrichtung BVG).
Ziehen Sie ausserhalb der EU/EFTA - nach Grossbritannien, in die USA, nach Singapur, Dubai oder anderswohin -, ist bei definitivem Wegzug eine volle Barauszahlung möglich. Dasselbe gilt, wenn Sie in ein EU-/EFTA-Land ziehen, dort aber nicht obligatorisch versichert sind, etwa weil Sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die Aufteilung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Kapital steht auf Ihrem Pensionskassenausweis. Verlangen Sie einen aktuellen Ausweis, bevor Sie kündigen: Gutverdienende in grosszügigen Kassen haben oft einen grossen überobligatorischen Anteil, was den zugänglichen Betrag deutlich verändert. Wer einen US-Bezug hat, sollte zudem unseren Guide für US-Personen lesen, bevor er etwas bezieht.
Steuern auf die Kapitalleistung
Nach der Abmeldung wird die Kapitalleistung dort besteuert, wo die Stiftung domiziliert ist, nicht wo Sie gewohnt haben - und das ist bares Geld wert.
Die Schweizer Quellensteuer auf einer Kapitalleistung der Vorsorge an eine Person mit Wohnsitz im Ausland wird zum Satz des Kantons erhoben, in dem die Freizügigkeits- oder Säule-3a-Stiftung ihren Sitz hat. Ihr früherer Wohnkanton spielt keine Rolle. Am günstigsten ist Schwyz, mit maximal rund 4.8% (indikativ) - genau deshalb sind dort so viele Freizügigkeitsstiftungen domiziliert (finpension; swissinfo.ch).
Die praktische Folge: Ihre Freizügigkeitsleistung vor dem Bezug zu einer Stiftung in einem steuergünstigen Kanton zu übertragen, kann bei einer sechsstelligen Auszahlung einen erheblichen Anteil sparen. Der Übertrag selbst ist steuerfrei; es ist schlicht ein Wechsel zwischen Stiftungen. Machen Sie ihn deutlich vor dem Bezug, nicht in derselben Woche.
Zweiter Hebel: Die Steuer ist oft rückforderbar. Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen Ihrem neuen Wohnsitzstaat das Recht zu, die Kapitalleistung zu besteuern - wie bei Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und den meisten EU-Staaten -, können Sie die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer beantragen, in der Regel innert rund drei Jahren, sobald Sie nachweisen, dass die Auszahlung zu Hause deklariert wurde. Das nützt nur, wenn die ausländische Steuer tiefer ist - rechnen Sie also zuerst beide Varianten durch. Für das grössere Planungsbild siehe Steueroptimierung.

Säule 3a: immer beziehbar
Die Säule 3a ist der einfache Teil: Bei definitivem Wegzug können Sie sie vollständig beziehen, egal wohin es geht.
Die EU-/EFTA-Einschränkung, die das obligatorische Kapital der 2. Säule sperrt, gilt für die Säule 3a nicht. Der definitive Wegzug aus der Schweiz ist ein anerkannter Vorbezugsgrund, das gesamte Guthaben kann also ebenso an eine deutsche, französische, britische oder singapurische Adresse ausbezahlt werden (finpension).
Der Zeitpunkt verändert allerdings die Steuer. Beziehen Sie vor der Abmeldung, wird die Auszahlung zu den reduzierten Kapitalbezugssätzen Ihrer Schweizer Wohngemeinde besteuert. Beziehen Sie nach der Abmeldung, fällt die Quellensteuer am Sitzkanton der Stiftung an, mit dem oben beschriebenen Rückforderungsmechanismus. Keine der beiden Varianten ist generell besser: Eine steuergünstige Gemeinde kann die Quellensteuer-Variante schlagen, eine steuerlich teure Gemeinde meist nicht.
Der Papierkram ist bei allen Anbietern gleich: die Abmeldebestätigung Ihrer Gemeinde, ein Nachweis Ihrer neuen Adresse im Ausland, eine Ausweiskopie und das unterzeichnete Auszahlungsformular, teilweise mit beglaubigter Unterschrift. Rechnen Sie mit rund vier bis acht Wochen bis zum Geldeingang. Details zu Kontotypen und Staffelung finden Sie in unserem Guide zur Säule 3a.
AHV: Rückvergütung oder Rente im Ausland
Die meisten wegziehenden Expats sehen ihre AHV-Beiträge nie wieder als Bargeld - sie sehen sie später als Rente auf einem ausländischen Bankkonto.
EU-/EFTA-Angehörige und Angehörige von Staaten mit einem Schweizer Sozialversicherungsabkommen können keine Rückvergütung verlangen. Ihre Beiträge bleiben im System, und die Schweiz zahlt nach den Koordinationsregeln ab Referenzalter eine anteilige AHV-Rente ins Ausland (ch.ch). Das ist kein Verlust, sondern nur ein Aufschub: Der Anspruch überlebt den Wegzug, auch wenn Sie nie zurückkehren.
Angehörige von Nicht-Vertragsstaaten - unter anderem Indien, Brasilien, Südafrika und mit Einschränkungen China - können stattdessen die Rückvergütung der AHV-Altersbeiträge verlangen. Rückvergütet werden sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil der Altersbeiträge, zusammen rund 8.7% des Bruttolohns (indikativ). Der Antrag geht an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf und setzt voraus, dass mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet wurden und dass Sie definitiv zusammen mit Ehepartner und Kindern wegziehen.
Rückvergütung oder Rente ist keine freie Wahl: Sie ergibt sich aus Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Abkommensnetz. Eine Rückvergütung löscht zudem den künftigen Rentenanspruch - wer eine lange Schweizer Karriere hinter sich hat, fährt mit der Rente oft besser als mit dem Bargeld, selbst wo eine Rückvergütung möglich wäre.
Abmeldung und letzte Steuererklärung
Die Abmeldebestätigung ist der Schlüssel, der alles andere öffnet - holen Sie sie deshalb früh.
Sie melden sich bei Ihrer Gemeinde ab (Abmeldung), in der Regel möglich ab rund 30 Tagen vor der Abreise. Die Bestätigung, die Sie erhalten, verlangen Vorsorgeeinrichtungen, 3a-Anbieter und Versicherer. Ohne sie bewegt sich nichts.
Als Nächstes folgt die Steuer. Sie reichen eine letzte unterjährige Steuererklärung für die Zeit bis zu Ihrem Abreisedatum ein, wobei die Vermögenssteuer pro rata für die Monate mit Wohnsitz erhoben wird. Nach dem Wegzug bleiben nur noch Vermögenswerte mit Schweizer Belegenheit - meist Liegenschaften - in der Schweiz steuerbar.
Die obligatorische Krankenversicherung muss mit der Abmeldebestätigung gekündigt werden; ein blosser Brief wird von den Kassen nicht akzeptiert. Bereits bezahlte Prämien für die Zeit nach der Abreise werden zurückerstattet. Arbeiten Sie unsere Checkliste zum Wegzug aus der Schweiz durch, damit in den letzten Wochen nichts vergessen geht - dann bleibt selten Zeit, eine Lücke noch zu entdecken.

Bankkonten und Anlagen
Ein Schweizer Konto können Sie als im Ausland wohnhafte Person meist behalten - und das lohnt sich oft.
Die meisten Schweizer Banken lassen bestehende Kundinnen und Kunden ihre Konten nach der Auswanderung behalten, was praktisch ist: Renten- und Freizügigkeitsauszahlungen, ein letzter Lohn oder eine Steuerrückerstattung brauchen weiterhin ein Schweizer Ziel. Lassen Sie mindestens ein Konto offen, bis jede Schweizer Zahlung eingetroffen ist.
Rechnen Sie aber mit Bedingungen. Banken erheben häufig Gebühren für Kundschaft mit Wohnsitz im Ausland, schränken Anlage- und Hypothekardienstleistungen ein oder verlangen Mindestguthaben, und je nach Zielland verzichten manche ganz auf die Beziehung. Besonders streng sind die Regeln für Personen mit Wohnsitz in den USA.
Was auch immer Sie tun: Melden Sie der Bank Ihren Wegzug und Ihre neue Adresse. Eine veraltete Adresse löst Compliance-Sperren genau dann aus, wenn Sie das Konto brauchen, und Korrespondenz zu einem gesperrten Freizügigkeitskonto erreicht Sie unter Umständen jahrelang nicht.
Was Sie mitnehmen können
Eine Tabelle, zwei Zielrichtungen: Die EU-/EFTA-Grenze entscheidet über das meiste.
| Vermögenswert | Wegzug in die EU/EFTA | Wegzug ausserhalb der EU/EFTA |
|---|---|---|
| 2. Säule - obligatorischer Teil (BVG) | Auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto gesperrt bis rund 60, wenn Sie im neuen Land obligatorisch versichert sind | Volle Barauszahlung bei definitivem Wegzug möglich |
| 2. Säule - überobligatorischer Teil | Barauszahlung möglich | Barauszahlung möglich |
| Säule 3a | Vollständiger Bezug möglich | Vollständiger Bezug möglich |
| AHV-Beiträge (1. Säule) | Keine Rückvergütung; anteilige AHV-Rente wird ab Referenzalter ins Ausland gezahlt | Rückvergütung der Altersbeiträge nur für Angehörige von Nicht-Abkommensstaaten |
| Bank- und Wertschriftenkonten | Meist behaltbar, Gebühren für Auslandwohnsitz oder Servicebeschränkungen möglich | Meist behaltbar, aber häufiger eingeschränkt oder gekündigt |
Alle Angaben setzen einen definitiven Wegzug mit ordentlicher Abmeldung voraus. Steuersätze und Auszahlungsbedingungen sind indikativ und variieren je nach Stiftung, Kanton und Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem neuen Land - klären Sie Ihren eigenen Fall ab, bevor Sie sich auf einen Bezug festlegen, den Sie nicht rückgängig machen können.
Häufige Fragen zum Wegzug aus der Schweiz
Kann ich mein Pensionskassenguthaben beim Wegzug aus der Schweiz beziehen?
Wie viel Steuern zahle ich auf eine Kapitalauszahlung nach dem Wegzug?
Kann ich meine Säule 3a bei der Auswanderung beziehen?
Bekomme ich meine AHV-Beiträge zurück?
Welche Unterlagen verlangen die Stiftungen?
Kann ich mein Schweizer Bankkonto nach dem Wegzug behalten?
Quellen
- ch.ch - AHV-Rente im Ausland
- finpension - Quellensteuern auf Vorsorgeauszahlungen
- finpension - Säule 3a beim Wegzug aus der Schweiz
- UBS - AHV, Pensionskasse und Säule 3a bei der Auswanderung
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Barauszahlung bei Auswanderung
- swissinfo.ch - Auswanderung und Vorsorgeguthaben: so sparen Sie Steuern
Als indikativ gekennzeichnete Zahlen sind Schätzungen und stellen keine formelle Steuer- oder Anlageberatung dar.
Planen Sie Ihren Wegzug? Bringen Sie zuerst die Vorsorge in Ordnung.
30 Minuten mit einem unabhängigen Hello-Expats-Berater - unverbindlich und kostenlos.
